Montag, 13.11.2017 | 13:00 Uhr

Autor: rwmoos

Jun-Hyung Park: Die Augen des Strafrechts. Denkanstöße für unser Rechtssystem

Die Augen des Strafrechts: "Wir sollten nicht danach streben unsere Vernunft zu vervollkommnen, sondern mit unserer Vernunft eine vollkommenere Welt zu schaffen." Jun-Hyung Park

Denkanstoß vs. Angestoßenes Denken

Dass sich ein koreanischer Polizeibeamter Gedanken zum Strafrecht macht, klingt erst einmal interessant. Rechtsphilosophische Betrachtungen, die die Hintergründe unterschiedlicher Denksysteme aufnehmen? Ich mache mich auf eine schwere, aber interessante Lektüre gefasst.

Das Ergebnis: Zunächst etwas enttäuschend. In einer unklar verschwurbelten Sprache, die natürlich auch einer schwierigen Übersetzung geschuldet sein mag, legt der Autor seinen Grundgedanken (ja – es ist genau ein einziger) im Stil eines Erweckungspredigers dar: Die Sätze werden, gelegentlich leicht abgeändert, einfach so oft wiederholt, bis der Gehirnmuskel kapituliert, und das Gesagte, wenngleich bar höheren Inhalts, gläubig wiederkäut.
Nach dreißig Blättern hat der Autor dann auch das letzte Pulver verschossen. Die restlichen Seiten, immerhin noch reichlich hundertzehn, sind einfach mit dem deutschen StGB bepflastert. Zu Letzterem eine Rezension zu verfassen, fühle ich mich nicht berufen.

Dabei ist jener einzige Gedanke Parks durchaus von einiger Brisanz: Er registriert, dass zumindest im abendländischen Strafrecht nach der Ablöse des göttlichen Prinzips als Quelle allen Rechts im Zuge der Aufklärung die Vernunft diesen Platz eingenommen hat. Genau darin liegt nunmehr das Problem: Die Vernunft wird als quasi auf göttlichem Platz stehend gehändelt. Damit wird verwischt, dass in Wahrheit Menschen über Menschen urteilen. Einschlägigen Fachzeitschriften entnehme ich, dass z.B. Richter, die Hunger haben, strenger urteilen. Oder sich vom geforderten Strafmaß der Staatsanwaltschaft beeinflussen lassen.
Damit das Strafrecht seiner Sache gerechter werde, müsste solchen Tatsachen mehr Augenmerk geschenkt werden.
Ein Gedanke, den sich zumindest jeder Richter hin und wieder zu Herzen nehmen sollte.

Wie das denn nun aber gehen soll – dafür bleibt Park die Antwort schuldig. Seine „Fallbeispiele“ sind tollpatschig, oder zumindest tollpatschig formuliert. Mit der Ausflucht, eine „menschliche“ Beurteilung würde weniger die Strafbarkeit der Tat an sich als das Strafmaß betreffen, zieht er sich dann auch bald schon wieder halb vom eingangs groß angelegten Kampfplatz zurück.

Eines dieser „Fallbeispiele“ betrifft den Rechtsbegriff des Vorsatzes. Weil kein Mensch in einen anderen hineinsehen kann, wäre der Begriff „Vorsatz“ bei einem „menschlichen“ Strafrecht überflüssig. Nur ein Strafrecht, dass sich quasi mit göttlichen Augen anmaßt, in den Täter hineinsehen zu können, könne über den Vorsatz befinden.
Das ist natürlich richtig. Entlastet aber keinen Richter von seiner Verantwortung, genau das dennoch zu prüfen. Das Vorliegen eines Vorsatzes kann sicher nie hundertprozentig beurteilt werden, macht aber nicht nur bei der Zumessung des Strafmaßes, sondern schon bei der Frage nach der Gewichtung der inkriminierten Tat als solcher gelegentlich den entscheidenden Unterschied aus. Die Rechtsprechung strotzt von Beispielen, so dass hier keines lediglich aus Spaß an der Rechtswissenschaft (wie der Autor den Juristen bei Rechtsfragen-Erörterungen unterstellt) konstruiert zu werden braucht.

Um dem Anliegen von Park gerecht zu werden – und den Impuls dazu kann man tatsächlich aus dem Büchlein mitnehmen – wären Untersuchungen der soziologischen Evolution, speziell auch der juristischen Komponenten, notwendig. Mit dem Anspruch, ein universell gültiges Strafrecht zu umreißen, hätten diese Untersuchungen ein interessantes Ziel und auch einen einschränkenden Rahmen. Das wäre aber eine Kärrnerarbeit für ein engagiertes Team erfahrener Wissenschaftler aus unterschiedlichen Richtungen und nicht mit ein paar monotonen Predigten zu erledigen.

Für die Anregung dazu jedoch schuldet man dem Autor Dank.

Tüchersfeld, den 25.10.2017
Reinhard W. Moosdorf

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